Hauptwohnung samt Zubehör (A0100, A0900): Als Hauptwohnung gilt nur die Immobilieneinheit, in welcher der Steuerpflichtige und seine Familiengemeinschaft den ständigen Aufenthalt und den melde-amtlichen Wohnsitz haben. Als Zubehör gelten höchstens 3 Gebäude der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können. Der Katasterwert der Hauptwohnung und des Zubehörs wird mit dem Steuersatz von 0,4% besteuert. Von der geschuldeten Steuer wird der Freibetrag von 900,00 Euro in Abzug gebracht. Familiengemeinschaften mit mehr als 2 Minderjährigen wird ein zusätzlicher Freibetrag von 50 Euro für jede/n Minderjährige/n ab der/m Dritten gewährt. Für jede Person mit schwerer Behinderung Laut Art. 3, Abs. 3 des Gesetzes Nr. 104 vom 05.02.1992 wird ein weiterer Freibetrag von 50,00 Euro gewährt, und zwar für die Wohnung in welcher diese Person mit ihrer Familiengemeinschaft den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz dort hat. Für den Erhalt des zusätzlichen Freibetrages muss eine ärztliche Bescheinigung vom zuständigen Amt abgegeben werden.
Einem begünstigten Steuersatz von 0,50% unterliegen Wohnungen samt Zubehör, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ebenso Wohnungen und deren Zubehör, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind, sofern der Mieter dort seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Gebäude der Katasterkategorien C/1, C/3 und der Katastergruppe D (CC101, CC103, CD100): die Gebäude der Katasterkategorien C/1 (Geschäfte, Bar), C/3 (Laboratorien) und der Katastergruppe D (Werkstätten, Hotels) werden mit dem Steuersatz von 0,56% besteuert.
Urlaub auf dem Bauernhof (L0100): Gebäude samt Zubehör, welche für „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit genutzt werden, werden mit dem Steuersatz von 0,25% besteuert. Als Zubehör gelten höchstens 3 Gebäude der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können.
Privatzimmervermietungsbetriebe (A0400): Gebäude samt Zubehör, welche für die Privatzimmervermietung genutzt werden, werden mit dem Steuersatz von 0,3% besteuert, wenn eine durchschnittliche jährliche Bettenauslastung von 30% erreicht wird (ansonsten wird der erhöhte Steuersatz für zur Verfügung stehende Wohnungen angewandt). Als Zubehör gelten höchstens 3 Gebäude der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können. Zu besteuernde (L0100) und befreite (L0110) landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude: die Gebäude der landwirtschaftlichen Genossenschaften und Gesellschaften, die Büros und die für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bestimmten Wohnungen werden mit dem Steuersatz von 0,2% besteuert. Die anderen Typologien von Gebäuden (Ställe, Scheunen, Geräteräume und ähnliche) sind befreit. Für weitere Informationen siehe Beschluss der Landesregierung Nr. 1181 vom 07.10.2014.
Wohnungen mit erhöhten Steuersatz (B0500): Im Vergleich zum geltenden ordentlichen Steuersatz unterliegen jene Wohnungen einem erhöhten Steuersatz von 1,3%, für welche keine Mietverträge registriert wurden und welche nicht in die Fälle von Nicht-Erhöhung laut Verordnung fallen.
Andere Immobilien (A000): Alle Immobilien, die nicht in eine der oben beschriebenen Kategorien fallen (z.B. die nicht erhöhten Wohnungen, Baugründe, usw.) werden mit dem Steuersatz von 0,76% besteuert.
Steuererleichterungen: Die Katasterwerte der unbewohnbaren oder der unbenutzbaren Immobilien und auch auch die Gebäude unter Denkmalschutz sind zur Hälfte (50%) reduziert.
Freibetrag für Dienstwohnungen (U0120): Der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag wird auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D angewandt, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind in denen ein Inhaber des Unternehmens oder auch Gesellschafter desselben samt Familiengemeinschaft den melde-amtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Besondere Bestimmungen
Baugrund: ist die Fläche, die laut dem endgültig genehmigten und im Amtsblatt der Region veröffentlichten Gemeindebauleitplan bzw. dessen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne.
Der Hauptwohnung gleichgestellte Wohnungen: Hauptwohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach) im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Besitz von Senioren oder behinderten Menschen aufgrund des Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes, welche ihren Wohnsitz wegen dauerhafter Unterbringung in Wohn- oder Pflegeheime verlegen müssen, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet.
Neue Steuerpflichtige: der Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde;
WICHTIG: Für die Bezahlung der GIS können nur die Gemeindekodexe F24 (3912-3913-3916-3918) verwendet werden.
Meldung
Jene Personen, bei denen sich im Jahr am Besitz oder an den Besitzern etwas geändert hat bzw. ändert, sollten dies im Steueramt melden. Diese Meldung sollte unverzüglich nach Eintreten der zu erklärenden Änderungen geschehen. Bei Todesfällen müssen die Erben die Steuerposition des/r Verstorbenen abschließen und ihre eigene eröffnen