Die freiwillige Einhebung und die Zwangseinhebung der Aufenthaltsgebühr erfolgt gemäß den Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, in geltender Fassung, und des Gesetzesvertretenden Dekretes 26. Februar 1999, Nr. 46, in geltender Fassung, oder direkt und autonom durch Einzahlungen beim Schatzmeister der Gemeinde.